Blackfire Tourneeservice
Tournee-Service-Partner

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BlackFire-Tourneeservice GbR

 

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

 

1. Der Besteller kann seinen Auftrag mündlich oder schriftlich erteilen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch die Blackfire-Tourneeservice zustande.

§ 2 Leistungsumfang

1. Maßgebend für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung.

2.     Die Leistungen umfassen in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung

3.     Die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt, die Beaufsichtigung des Gepäcks, insbesondere beim Be- und Entladen sind ausdrücklich nicht Teil der vereinbarten Leistung.


§ 3 Preis und Zahlung

Es gelten der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis und der auf dieser Grundlage ausgehandelte Zahlungsplan.

§ 4 Kündigung und Rücktritt durch den Besteller

Kündigt der Besteller den Vertrag vor Fahrtende oder nimmt er das Fahrzeug nicht in Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ein, sofern die Kündigung nicht auf einem Umstand beruht, den die Blackfire zu verantworten hat.


Der Besteller hat in diesen Füllen folgende Pauschalen zu entrichten:

- Bei Nichtinanspruchnahme bis 21 Tagen vor Fahrtantritt: 25 %
- Bei Nichtinanspruchnahme bis zu 11 - 20 Tagen vor Fahrtantritt: 50 %
- Bei Nichtinanspruchnahme ab dem 10. Tag vor Fahrtantritt: 100 %

Die Schadenersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn die Blackfire einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.

§ 5 Kündigung und Rücktritt durch den Beförderer

1.     Die Blackfire und der Besteller können den Vertrag kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den sie nicht zu vertreten haben und der die Fortsetzung der Beförderung unzumutbar macht, insbesondere in Fällen höherer Gewalt wie Krieg, Unruhen, Epidemien, erheblich gefährdende Witterungs- und Straßenverhältnissen, Grenzschließungen und Straßensperren.

2.     Bei unverschuldetem Fahrzeugausfall, insbesondere bedingt durch unverschuldete Unfälle, technische Defekte am Fahrzeug trotz ordnungsgemäßer Wartung ect., besteht kein Schadenersatz durch den Besteller.

3.     Die Blackfire hat im Einvernehmen mit dem Besteller in beiden Fällen die während der Beförderungszeit erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen zu treffen. Für erbrachte Leistungen erhält die Blackfire eine Vergütung nach ihren üblichen Sätzen. Entstehende Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen.


§ 6 Haftung

1.     Die Blackfire haftet für Sachschäden im Rahmen des § 23 Personenbeförderungsgesetz (Haftungsausschluß, soweit der Sachschaden Euro 1.022,58 je Person übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht).

2.     Unberührt von der Haftungsbeschränkung bleiben deliktische Ansprüche, die ihre Grundlage außerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen der Blackfire und dem Besteller haben.

3.     Eine weitergehende Haftung der Blackfire ist ausgeschlossen, wobei auf § 2 Abs. 3 verwiesen wird.

§ 7 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Stadthagen

§ 8 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB behalten die anderen Bestimmungen ihre Wirksamkeit.


§ 9 Geltendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

 

Stand: "Jetzt Aktuell"




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